AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der KERRES Anlagensysteme GmbH

Zur ausschliesslichen Verwendung im Geschäftsverkehr mit Unternehmen.

I. Allgemeines

1. Für unsere Lieferungen gelten ausschließlich die individuell ausgehandelten Vertragsvereinbarungen, unsere Servicebedingungen sowie unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (ALB). Entgegenstehende oder von unseren ALB abweichende AGB des Bestellers erkennen wir – auch bei vorbehaltloser Ausführung der Lieferung – nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
2. Sind unsere ALB dem Besteller bereits bekannt, gelten sie im Falle von ständigen Geschäftsverbindungen oder Rahmenliefervereinbarungen auch für alle zukünftigen Lieferverträge mit dem Besteller ohne erneute Bekanntgabe bis zur Geltung unserer neuen Lieferbedingungen. Spätestens durch Entgegennahme unserer Ware bringt der Besteller sein Einverständnis mit unseren Bedingungen zum Ausdruck.
3. Alle Vereinbarungen, insbesondere Nebenabreden, Änderungen oder Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform.

II. Beratung

Jede Form von Beratung in Wort und Schrift geben wir nach bestem Wissen aufgrund unserer Erfahrungen. Kostenvoranschläge sowie Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung unserer Waren sowie Maße, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sind für die Ausführung nur verbindlich, soweit dies ausdrücklich schriftlich von uns bestätigt wird und befreien den Besteller nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei der Verwendung unserer Waren ist der Besteller verantwortlich.

III. Angebot, Annahme, Angebotsunterlagen

1. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Sie werden kostenlos abgegeben, jedoch sind Kosten für die Herstellung von Zeichnungen für Sonderkonstruktionen vom Besteller zu tragen, sofern das Angebot aus Gründen, die von uns nicht zu vertreten sind, nicht zu einem Auftrag führt.
2. Bestellungen können wir innerhalb von 2 Wochen annehmen. Eine Bestellung gilt erst dann als von uns angenommen, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben oder von uns Versandanzeige oder Rechnung gestellt wurde.
3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und allen anderen von uns überlassenen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrages sind die gesamten Unterlagen unverzüglich zurückzugeben. Unterlagen des Bestellers dürfen solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen wir Lieferungen oder Leistungen übertragen wollen.
4. Bestellungen sollen grundsätzlich schriftlich erfolgen, telefonische Bestellungen werden auf Gefahr des Bestellers ausgeführt.

IV. Technische Änderungen, Prüfungen, Schutzrechte

1. Technische Änderungen, die sich aus Fertigungsgründen, aus Gründen der Produktpflege, aus Forderungen des Gesetzgebers oder aus sonstigen Gründen als notwendig erweisen, sind zulässig. Erhält der Besteller Kenntnis von Änderungen, hat er uns unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er diese für unzulässig erachtet.
2. Für Prüfungen, bei denen bestimmte Temperaturen, Zeiten und sonstige Mess- oder Regelwerte gelten sollen, müssen vor Lieferbeginn die entsprechenden Messmethoden festgelegt und von beiden Seiten anerkannt werden. Wenn keine Festlegung erfolgt, gelten unsere Messmethoden.
3. Aufträge nach uns übergebenen Zeichnungen, Skizzen oder sonstigen Angaben werden auf Gefahr des Bestellers ausgeführt. Wenn wir infolge der Ausführung solcher Bestellungen in fremde Schutzrechte eingreifen, stellt uns der Besteller von Ansprüchen dritter Rechtsinhaber frei. Weitergehende Schäden trägt der Besteller.
4. Wir sind berechtigt, Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.

V. Preise

1. Die Preisbildung erfolgt in Euro. Es gilt die bei Vertragsschluss jeweils gültige Preisliste. Die Preise verstehen sich ab Werk rein netto, zuzüglich der am Tag der Lieferung geltenden Umsatzsteuer, Zoll-, Fracht-, Verpackungs- und Versicherungskosten. Die Preise gelten für den Einzelauftrag, nicht rückwirkend oder für künftige Aufträge. Nachbestellungen sind neue Aufträge.
2. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten, die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Besteller ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg des vom Statistischen Bundesamt Deutschland festgestellten Verbraucherpreisindex zwischen Bestellung und Lieferung um mehr als 5% übersteigt.

VI. Lieferung, Höhere Gewalt, Verzug

1. Maßgebend für Inhalt und Umfang des Vertrages ist unsere Auftragsbestätigung. Teillieferungen sind zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch hieraus nicht ergeben.
2. Die Lieferung erfolgt, falls nichts anderes vereinbart ist, ab unserem Lieferwerk. Die Lieferfrist beginnt frühestens mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferfrist setzt die vollständige Klärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen bedingt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten durch den Besteller, insbesondere den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen. Ansonsten wird die Frist angemessen verlängert. Die von uns genannten Lieferfristen sind Zirka-Fristen. Unter Anwendung der gebotenen Sorgfalt zum Abschluss kongruenter Deckungsgeschäfte erfolgt die Bestimmung der Lieferfrist vorbehaltlich der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung.
3. Auf Abruf bestellte Teile, zu deren Herstellung wir uns mit den erforderlichen Rohstoffen eingedeckt haben, müssen, soweit nichts anderes vereinbart ist, binnen 6 Monaten ab Bestelltag abgerufen werden. Bei Zurückstellung von Aufträgen, die bereits in Fertigung sind, werden die in Umlauf befindlichen Mengen auf jeden Fall fertiggestellt und sind abzunehmen.
4. Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener und außerhalb unserer Einflusssphäre bestehender Hindernisse, wie z.B. Verkehrs- und Betriebsstörungen, Werkstoff- oder Energiemangel, Verfügungen von hoher Hand oder allen sonstigen Fällen höherer Gewalt entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Dies gilt auch dann, wenn diese Ereignisse bei unserem Lieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Maßnahmen und Hindernisse bzw. die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes werden dem Besteller unverzüglich mitgeteilt. Verzögert sich die Lieferung durch derartige Maßnahmen und Hindernisse um mehr als 3 Monate, sind die Vertragsparteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bei Rücktritt werden bereits erbrachte Gegenleistungen zurückerstattet. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.
5. Kommt der Besteller mit der Annahme der Ware in Verzug, so sind wir nach Setzung einer angemessenen Nachfrist nach unserer Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und gegebenenfalls Schadenersatz geltend zu machen. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung und zur Geltendmachung weiterer Ansprüche, die uns gesetzlich zustehen, bleiben hiervon unberührt.
6. Wird der Versand oder die Zustellung auf Veranlassung des Bestellers verzögert, beanspruchen wir, vorbehaltlich eines höheren Schadennachweises, Lagergeld in Höhe von 1% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, max. 5% des Nettobetrages. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
7. Kommen wir in Verzug mit der Lieferung, kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 10 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Sowohl Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadenersatzansprüche statt der Leistung, die über die in dieser Ziffer 7 Satz 1 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird.
8. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
9. Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der
Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf Lieferung besteht.

VII. Versandgefahr, Transport, Verpackung, Rücknahme

1. Der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs bestimmt sich nach den internationalen Regeln für die Auslegung von Handelsklauseln der Internationalen Handelskammer (INCOTERMS 2000) in der am Tage des Vertragsschlusses geltenden Fassung in deutscher Sprache. Bestimmt der Vertrag nichts über die Art des Verkaufs, so gilt der Liefergegenstand als „ab Werk“ (EXW) verkauft. Erfüllungsort ist unser Lieferwerk. Bei Verkauf „ab Werk“ verpflichten wir uns, dem Besteller schriftlich den Zeitpunkt mitzuteilen, in dem die Lieferung abzunehmen ist. Diese Mitteilung muss so rechtzeitig erfolgen, dass der Besteller die üblicherweise notwendigen Maßnahmen treffen kann.
2. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers oder aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über.
3. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, behalten wir uns in Sonderfällen das Recht vor, Lieferungen im Interesse des Bestellers auf dessen Gefahr und Kosten zu versenden und auf dessen Kosten gegen Transportschäden zu versichern. Bei Beschädigung oder Verlust der Ware auf dem Transport soll unverzüglich eine Bestandsaufnahme veranlasst und uns davon Mitteilung gemacht werden.
4. Soweit nicht eine andere Vereinbarung getroffen wurde, bestimmen wir Art und Umfang der Verpackung. Die Wahl der Verpackung erfolgt unter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt nach bestem Ermessen. Einwegverpackungen werden Eigentum des Bestellers.
5. Von uns gelieferte Ware wird grundsätzlich nicht zurückgenommen, es sei denn, sie ist nachweislich bei Gefahrübergang mangelhaft gewesen. Erklären wir uns im Einzelfall nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung ausnahmsweise hierzu bereit, wird eine Bearbeitungsgebühr von 10 % des Nettowarenwertes zzgl. Mehrwertsteuer erhoben. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines wesentlich geringeren Bearbeitungsaufwandes vorbehalten. Die Transportgefahr und die Transportkosten trägt der Besteller. Rücksendungen dürfen nur über von uns beauftragte Spediteure erfolgen. Hierbei ist unter Berücksichtigung der Transportsicherheit grundsätzlich die billigste Versandart zu wählen.

VIII. Zahlungsbedingungen

1. Der Rechnungsbetrag ist zum Fälligkeitstermin ohne Abzug zu zahlen. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist der Kaufpreis ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum fällig. Rechtzeitige Zahlung ist nur dann erfolgt, wenn wir über das Geld mit Wertstellung am Fälligkeitstage auf dem von uns angegebenen Konto verfügen können. Der Besteller kommt ohne weitere Erklärung von uns 10 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Skonti und Rabatte werden nur aufgrund besonderer Vereinbarung gewährt. Ein Skontoabzug auf neue Rechnungen ist ausgeschlossen, soweit ältere fällige Rechnungen noch nicht bezahlt worden sind.
2. Wird der Kaufpreis gestundet, werden Teilzahlungen bewilligt oder das Zahlungsziel überschritten, so werden dem Besteller auch ohne Mahnung bankübliche Zinsen, mindestens jedoch 2 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zuzüglich Umsatzsteuer berechnet.
3. Die Annahme von Wechseln oder Schecks behalten wir uns ausdrücklich vor. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen und gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig. Die Höchstdauer für Wechsel beträgt 90 Tage nach Rechnungsdatum.
4. Unter Abbedingung der §§ 366, 367 BGB und trotz anders lautender Bestimmung des Bestellers legen wir fest, welche Forderungen durch die Zahlung des Bestellers erfüllt sind. Der Besteller verzichtet insoweit auf das Recht, zu bestimmen, wie seine Zahlungen zu verwenden sind.
5. Bei Zahlungsverzug können wir Verzugszinsen in Höhe von 8 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zuzüglich Umsatzsteuer fordern und sind berechtigt, weitere Lieferungen bis zur Regulierung sämtlicher fälliger Rechnungen zurückzuhalten. Die Zinsen sind sofort fällig. Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens bleibt sowohl uns als auch dem Besteller vorbehalten.
6. Bei Nichtzahlung fälliger Rechnungen oder anderen Umständen, welche auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers nach Vertragsabschluss schließen lassen, insbesondere bei Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers stehen uns die Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) zu. Wir sind in diesen Fällen auch berechtigt, Vorkasse oder eine geeignete Sicherstellung für die vom Besteller zu erbringende Leistung zu fordern. Ist der Besteller nicht bereit, Vorkasse zu leisten oder die Sicherheit zu bestellen, so sind wir berechtigt nach angemessener Nachfrist von diesen Verträgen zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Ferner sind wir dann berechtigt, alle unverjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Besteller fällig zu stellen. Im Übrigen erstreckt sich die Unsicherheitseinrede auf alle weiteren Lieferungen und Leistungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller.
7. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers ist ausgeschlossen, es sei denn, dass es auf demselben rechtlichen Vertragsverhältnis beruht.
8. Das Recht zur Aufrechnung des Bestellers ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Aufrechnung mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung erfolgt.
9. Die Abtretung von gegen uns gerichteten Forderungen bedarf unserer Zustimmung.

IX. Mängelrechte, Beschaffenheit, Verjährungsfristen

1. Die Mängelrechte des Bestellers sowie alle Schadenersatzansprüche wegen unserer Lieferungen, Dienst- und Werkleistungen setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Unabhängig hiervon gilt für Rügen wegen erkennbarer Mängel eine Ausschlussfrist von 14 Tagen ab Wareneingang.
2. Die gesetzlichen Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat.
3. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist uns stets zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Wir sind nach eigener Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung sind Besteller und Empfänger unserer Produkte, Dienst- und Werkleistungen nicht zur Nacherfüllung, insbesondere durch eigene Nachbesserung an der Liefersache oder Veranlassung einer Nachlieferung berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, d.h. dass mindestens zwei Versuche zur Nachbesserung fehlgeschlagen sind oder die Nacherfüllung dem Besteller aus sonstigen Gründen unzumutbar ist, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde; es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
4. Die in unserer Leistungsbeschreibung festgelegten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften des Liefergegenstandes umfassend und abschließend fest. Insbesondere stellen öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Verkäufers, Herstellers, deren Gehilfen oder Dritter daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe dar. Unsere Erklärungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag, z.B. Leistungsbeschreibungen, Bezugnahme auf DIN-Normen, etc., enthalten im Zweifel keine Garantieübernahme. Maßgeblich sind dabei nur unsere ausdrücklichen schriftlichen Erklärungen über die Übernahme einer Garantie. Durch Angaben in Produktbeschreibungen und Produktspezifikationen wird, vorbehaltlich ihrer Erfassung als Beschaffenheitsangaben im Sinne von § 434 BGB, jedenfalls keine Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder dafür, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält, übernommen.
5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei Vorliegen natürlichen Verschleißes oder natürlicher Abnutzung infolge der stofflichen Beschaffenheit, insbesondere von werkstückberührenden Teilen oder bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang – in der Regel durch Übergabe bzw. Ablieferung der Sache – infolge unsachgemäßen bzw. nicht bestimmungsgemäßen Gebrauchs bzw. nachlässiger Behandlung unserer Produkte, fehlerhaften Einbaus, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder auf Grund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
6. Werden unsere Produkte nicht ihrem Verwendungszweck entsprechend verwendet, insbesondere werden gesetzliche oder behördliche Vorschriften nicht beachtet, unsere jedem Produkt beigefügte Benutzerinformation nicht befolgt, die Montage oder Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte unsachgemäß durchgeführt, Änderungen nicht zulässiger Art an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, oder unsere Produkte nicht ordnungsgemäß durch den Besteller oder Dritte gewartet, repariert oder instandgesetzt, so sind Ansprüche für diese und die daraus entstehenden Schäden ausgeschlossen.
7. Im Rahmen von Instandsetzungen durch uns ohne rechtliche Verpflichtung, z.B. aus Kulanz, stehen dem Besteller Mängelansprüche nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zu.
8.1 Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln beträgt 1 Jahr. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerk und Sache für Bauwerk), 479 (Rückgriffsansprüche) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Arbeiten an einem Bauwerk und bauwerksbezogene Planungs- und Überwachungsleistungen) BGB längere Fristen vorschreibt.
8.2. Die Verjährungsfristen nach Ziffer 8.1 gelten auch für sämtliche gegen uns bestehenden Schadenersatzansprüche, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit im Übrigen Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit unseren Produkten, Dienst- oder Werkleistungen gegen uns bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist nach Ziffer 8.1 Satz 1.
8.3. Die Verjährungsfristen nach Ziffer 8.1 und 8.2 gelten nicht im Falle des Vorsatzes, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben, eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben, bei Schadenersatzansprüchen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit einer Person, bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
9. Nacherfüllungsmaßnahmen, also die Lieferung einer mangelfreien Sache oder die Mangelbeseitigung, lassen die Verjährungsfrist nicht neu beginnen, sondern hemmen nur die für den ursprünglichen Liefergegenstand geltende Verjährungsfrist um die Dauer der durchgeführten Nacherfüllungsmaßnahme. In der Durchführung der Nacherfüllung durch uns liegt im Zweifel kein Anerkenntnis im Sinne von § 212 Nr. 1 BGB.
10. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
11. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

X. Haftung

1. Wir haften in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit durch uns oder unsere Vertreter, Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Unsere Haftung ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 2 dieser Ziffer 1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
2. Soweit wir nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder wegen schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person oder nach dem Produkthaftungsgesetz haften, ist unsere Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Bestellers, z.B. an anderen Sachen, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden, ausgeschlossen.
3. Die Regelungen der vorstehenden Ziffer 1 und 2 erstrecken sich auf Schadenersatz neben der Leistung und Schadenersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung anderer Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen und für unsere Haftung wegen Unmöglichkeit.
4. Mögliche Schadenersatzansprüche beschränken sich auf den Umfang unserer Betriebs- und Produkt-Haftpflichtversicherung in Höhe von max. 1 Mio. Euro. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person oder bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie in den Fällen, in denen der Besteller aufgrund einer von uns erklärten Garantie oder Zusicherung für das Vorhandensein einer Eigenschaft Schadensersatzansprüche geltend macht, es sei denn, der Zweck der Beschaffenheitsgarantie erstreckt sich lediglich auf die Vertragsgemäßheit der zu Grunde liegenden Lieferung, nicht aber auf das Risiko von Mangelfolgeschäden.
5. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, soweit der Besteller seinerseits die Haftung gegenüber seinem Abnehmer wirksam beschränkt hat. Dabei wird der Besteller bemüht sein, Haftungsbeschränkungen in rechtlich zulässigem Umfang auch zu unseren Gunsten zu vereinbaren.
6. Soweit unsere Haftung für Schadenersatz ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für alle Ansprüche des Bestellers wegen Verschuldens bei Vertragsschluss, Verletzung von Nebenpflichten oder Ansprüche des Bestellers aus der Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
7. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

XI. Sicherungsrechte

1. Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen (Vorbehaltsware) bis zur Begleichung aller im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits entstandenen und aller künftig entstehenden Forderungen aus der bestehenden bzw. durch den Vertrag eingeleiteten Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in laufende Rechnungen aufgenommen sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Kaufpreisforderungen gelten trotz Zahlung solange als nicht erloschen, als eine von uns in diesem Zusammenhang übernommene wechselmäßige Haftung – wie zum Beispiel im Rahmen eines Scheck-Wechsel-Verfahrens – fortbesteht.
2. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20%, so werden wir auf Verlangen des Bestellers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
3. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für uns sorgfältig zu verwahren, in technisch einwandfreiem Zustand zu erhalten und erforderliche Wartungs-, Inspektions- und Reparaturarbeiten auf seine Kosten rechtzeitig durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. Insbesondere ist der Besteller verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Schäden aufgrund Feuer, Wasser-, Sturm-, Einbruch- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Im Schadenfalle entstehende Sicherungsansprüche sind uns abzutreten.
4. Unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren darf der Besteller im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter veräußern. Veräußert der Besteller im ordnungsgemäßen Geschäftsgang unter Eigentumsvorbehalt bezeichnete Waren, so tritt er von seinem Anspruch gegen den Dritten mit Auftragserteilung den Teilbetrag ab, der dem Wert der von uns gelieferten Waren entspricht. Wir nehmen die Abtretung an. Solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber uns ordnungsgemäß nachkommt, ist er ermächtigt, diese Forderungen für uns einzuziehen. Falls der Besteller in Verzug kommt, sind wir berechtigt, diese Abtretung dem Dritten gegenüber jederzeit offen zu legen. Der Besteller ist verpflichtet, ein etwa bei Auftragserteilung mit dem Dritten bestehendes Abtretungsverbot bekannt zu geben. Kommt der Besteller dieser Verpflichtung nicht nach oder genehmigt der Dritte die vereinbarte Abtretung nicht, sind wir von der Lieferpflicht befreit.
5. Der Besteller verpflichtet sich, auf unser Verlangen eine genaue Aufstellung der uns zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdaten usw. zu geben, uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderung notwendigen Auskünfte zu erteilen, die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten und den Abnehmern die Abtretung offen zu legen.
6. Das Recht des Bestellers zur Verfügung über die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sowie zur Einziehung der uns abgetretenen Forderungen erlischt, sobald er seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nicht mehr nachkommt bzw. die Zahlung einstellt und bzw. oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird. In diesen vorgenannten Fällen sowie bei sonstigem vertragswidrigem Verhalten des Bestellers sind wir berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zurückzunehmen oder zu pfänden. Wir sind zur Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers, abzüglich angemessener Verwertungskosten, anzurechnen.
7. Der Besteller erklärt bereits jetzt sein Einverständnis, dass die von uns mit der Abholung der Vorbehaltsware beauftragten Personen zu diesem Zweck das Grundstück bzw. das Gebäude, auf oder in dem sich die Vorbehaltsware befindet, betreten oder befahren können, um die Vorbehaltsware an sich zu nehmen.
8. Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen noch andere unsere Rechte gefährdende Verfügungen treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf unser Eigentum hinzuweisen. Soweit ein Dritter nicht in der Lage ist, unsere gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall, vorbehaltlich der Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Beschädigung, Veränderung oder Vernichtung der Sache selbst.
9. Stellt der Besteller mit der von uns gelieferten Ware eine neue bewegliche Sache her, so gelten folgende zusätzliche Bestimmungen: Bei der Herstellung gelten wir als Hersteller im Sinne des § 950 BGB und erwerben das Eigentum an den Zwischen- oder Enderzeugnissen. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Erfolgt die Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns und ist nur Verwahrer der so hergestellten Waren. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche, wie für die unter Vorbehalt gelieferte Sache.
10. Soweit das Recht, in dessen Bereich sich der Liefergegenstand befindet, einen solchen Eigentumsvorbehalt nicht zulässt, es jedoch uns gestattet, sich andere Rechte an den Liefergegenständen vorzubehalten, können wir sämtliche Rechte dieser Art ausüben. Der Besteller ist verpflichtet, bei Maßnahmen mitzuwirken, die wir zum Schutz unseres Eigentumsrechts oder an dessen Stelle eines anderen Rechts an den Liefergegenständen treffen möchten.

XII. Geheimhaltung

1. Sofern der Besteller während der Durchführung des Auftrags mit Geschäftsgeheimnissen und/oder Know-how von uns in Berührung kommt, hat er darüber Stillschweigen zu wahren, sowie Vorkehrungen dafür zu treffen, dass unsere schutzwürdigen Belange nicht verletzt und schutzwürdige Erkenntnisse nur im Zusammenhang mit dem Auftrag bzw. der späteren Nutzung des auftragsgemäßen Gegenstandes selbst verwendet werden. Insbesondere trägt der Besteller die Beweislast dafür, dass die Geschäftsgeheimnisse und/oder das Know-how ihm schon vorher bekannt oder zumindest offenkundig gewesen sind.
2. Der Besteller ist verpflichtet, alle im Zusammenhang mit der Beauftragung stehenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Er ist zur Geheimhaltung der Unterlagen und Informationen auch nach Abwicklung des jeweiligen Vertrages verpflichtet. Die Vervielfältigung ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig. Offenlegung gegenüber Dritten darf nur mit unserer schriftlichen Zustimmung erfolgen.

XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, maßgebliches Recht

1. Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung oder aus dem Einzelvertrag ist unser Lieferwerk, für die Zahlung unser Geschäftssitz.
2. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl unser Geschäftssitz oder der allgemeine Gerichtsstand des Bestellers. Dies gilt auch für Streitigkeiten im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess.
3. Auf die Vertragsbeziehungen mit dem Besteller ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG – „Wiener Kaufrecht“) ist ausgeschlossen.
4. Sollten einzelne Klauseln dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise ungültig sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht. Eine unwirksame Regelung haben die Parteien durch eine solche Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist.